Hygieneplan der Grundschule Aschen

Gültig ab dem 29.09.2020

Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie sind wir als Schule dazu angehalten, einen individuellen Hygieneplan zu erstellen, um in erster Linie Ihre Kinder und auch uns Lehrkräfte und MitarbeiterInnen der Schule zu schützen. Die Beachtung der hier aufgeführten Regeln und Maßnahmen zur Vermeidung von Einschränkungen des Unterrichtsangebotes oder von Schulschließungen sind aufgrund der weiterhin bestehenden Pandemiesituation von besonderer Bedeutung!

Die im Hygieneplan beschriebenen Maßnahmen gelten für die Szenarien A, B und C.Szenario A bedeutet eingeschränkter Betrieb möglich, bei Szenario B findet die Schule im Wechselmodell statt und Szenario C beinhaltet Quarantäne und Shutdown. Sollte Szenario B angeordnet werden, werden die Klassen geteilt und an unterschiedlichen Tagen unterrichtet werden.

1. Folgende Regeln sind zu beachten:

- Alle Eltern dürfen nur in dringenden Fällen und nach vorheriger Anmeldung die Schule besuchen. Dabei muss ein Mund- und Nasenschutz getragen werden sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern erfolgen. Nach Möglichkeit sind alle Angelegenheiten telefonisch abzuklären.

- Bei uns herrscht „Tag der offenen Tür" für alle Schüler*innen, d. h. alle Türen sind morgens geöffnet; Eingangs- sowie auch die Klassentüren. Damit soll bereits mit Betreten der Schule eine Kontaktinfektion vermieden werden.

- Vor dem Frühstück und wenn die Schüler aus der Pause kommen sowie vor und nach dem Sportunterricht, müssen die Schüler und Schülerinnen sich die Hände waschen. Die Lehrkraft achtet darauf, dass die Räumlichkeiten zu den Toiletten nur einzeln betreten werden und weist die Schüler auf gründliches Händewaschen hin.

- Die Kinder der Klasse 1/2a und der Klasse 4 benutzen morgens den Seiteneingang. Mittags verlassen die Schüler*innen der 1/2a die Schule durch den Pauseneingang, die Schüler*innen der 4. Klasse benutzen den Seiteneingang.

- Die Kinder der Klasse 1/2 b sowie die Kinder der Klasse 3 benutzen morgens den Haupteingang und verlassen die Schule durch den Haupteingang.

- Alle Schüler*innen tragen einen Mund- und Nasenschutz, wenn sie die Schule betreten und wieder verlassen. An den Sitzplätzen kann der Mund- und Nasenschutz abgenommen werden.

- Die Kinder der Klasse 1/2a sowie die Kinder der Klasse 3 haben von 9.15 Uhr bis 9.30 Uhr Hofpause, von 9.30 Uhr bis 9.40 Uhr Frühstückspause.

- Die Kinder der Klasse 1/2b sowie die Kinder der Klasse 4 haben in der Zeit von 9.25 Uhr bis 9.35 Uhr Frühstückspause, von 9.35 Uhr bis 9.50 Uhr Hofpause.

- Der Schulhof wird wie folgt geteilt: Die Klassen 1/2a und 1/2b dürfen sich in dem Schaukel- und Sandkastenbereich aufhalten sowie den Spieleschuppen benutzen. Die Klassen 3 und 4 dürfen den Seilbahnbereich sowie mit einer Aufsicht den Sportplatz benutzen.

- Täglich werden alle Tische, Klinken und Toiletten nach den Vorschriften gereinigt.

- Mindestens 1,50 m Abstand zu Personen halten.

- Husten und Niesen in die Armbeuge oder ein Taschentuch gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

- Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute nicht berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.

- Keine Berührungen, Umarmungen, Bussi-Bussi, Ghetto-Faust und kein Händeschütteln.

- Gegenstände wie z. B. Trinkbecher, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden.

- Regelmäßiges Querlüften im 20-5-20-Modus ist durchzuführen. (20 Minuten sind die Fenster geschlossen – 5 Minuten wird quergelüftet – 20 Minuten sind die Fenster wieder geschlossen.)

 

2. Schulbesuch bei Erkrankung

(Szenario A) - Gem. Niedersächsischem Rahmen-Hygieneplan Stand 05.08.2020 -

In der Coronavirus-Pandemie ist es ganz besonders wichtig, die allgemein gültige Regel zu beachten: Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein. Abhängig von der Symptomschwere können folgende Fälle unterschieden werden:

 Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Schule besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z. B. Heuschnupfen, Pollenallergie).

 Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z. B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d. h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.

 Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist,sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

Für Szenario B gilt abweichend (Schule im Wechselbetrieb) : Bei Infekten mit einem ausgeprägten Krankheitswert, die nicht durch Vorerkrankungen erklärbar sind, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden (z. B. bei schwerem Husten, Halsschmerzen, erhöhter Temperatur, akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt – insbesondere der Atemwege). Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind. Dies gilt nicht bei einem banalen Infekt, d. h. ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, z. B. nur Schnupfen, leichter Husten. Hier kann die Schule besucht werden.

Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken. Erforderliche Informationen z. B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsberechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen. Schulfremde Personen müssen zusätzlich über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Schule hinsichtlich des Infektionsschutzes vor dem COVID-19-Virus gelten.

Im Übrigen gilt der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan.